Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Förderkreises nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Förderkreis verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Förderkreises teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Förderkreis und den Förderkreiszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Förderkreises verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Förderkreisvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Förderkreises auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Organe des Förderkreises sind:
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und jeweils zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Förderkreises an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Städtische Kinderheim Aschaffenburg zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehende Satzung in der Fassung vom 26.03.2011
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